Ortskernsanierung

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ in Sasbach

Die Gemeinde Sasbach ist vom Land Baden-Württemberg in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen worden. Der Gemeinderat hat das Sanierungsgebiet am 26.02.2018 förmlich festgelegt. Damit stehen städtebauliche Fördermittel des Landes und der Gemeinde für die Erneuerung des Sanierungsgebietes zur Verfügung. Die Abgrenzung des Gebietes ist im Lageplan dargestellt.
Ziel der Gemeinde ist es, durch ein Bündel von öffentlichen und privaten Maßnahmen das Ortsbild, die Infrastruktur und die Wohnfunktion in diesem Bereich der Ortsmitte zu stärken und zu verbessern.
Deshalb wird über die Gewährung von Zuschüssen auch eine hohe Beteiligung der privaten Eigentümer angestrebt.
Damit haben Sie als Eigentümer die Chance, die Wohnqualität in Ihrem Gebäude deutlich zu verbessern und den Werterhalt Ihres Gebäudes zu sichern.
Die Fördermöglichkeiten gelten für alle Gebäude, die sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinden.

Sanierungsgebiet

Für private Bau- und Ordnungsmaßnahmen gelten dabei folgende Regelungen

Abbruch und Freilegung

Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten werden kann, ist für den Abbruch eine Kostenerstattung möglich. Die Förderung ist in der Regel mit der Bedingung verbunden, im Anschluss einen entsprechenden Neubau zu errichten.

Modernisierung und Instandsetzung

Mit der Modernisierung von privaten Gebäuden sollen bauliche Mängel dauerhaft beseitigt und die Nutzung der Wohnung oder des Gewerbes nachhaltig verbessert werden. Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung und Instandsetzung. Zuschussfähig können aber auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn durch vorherige Modernisierungen das Gebäude ansonsten modernen Wohnverhältnissen entspricht.

Fördervoraussetzungen

  • Das Gebäude befindet sich im Sanierungsgebiet.
  • Die Maßnahme ist wirtschaftlich vertretbar und entspricht den Zielen des Neuordnungskonzeptes.
  • Der Gebrauchswert des Gebäudes wird nachhaltig erhöht. Nach Abschluss der Maßnahme entspricht die Funktion des Gebäudes den heutigen Erfordernissen.
  • Das Gebäude fügt sich nach Abschluss der Maßnahmen in das Ortsbild ein. Hierbei sind die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze zu beachten.

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden.
  • Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden.
  • Reine Instandhaltungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“).
  • Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen.

Förderfähige Maßnahmen

Baumaßnahmen, die zur Verbesserung der Wohnverhältnisse führen und deshalb auch gefördert werden können, sind beispielsweise:

  • Verbesserung der Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und Dach,
  • Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachentwässerung,
  • Austausch von alten Fenstern und Türen,
  •  Einbau einer neuen Heizungsanlage oder Warmwasserbereitung,
  • Verbesserung der Sanitärbereiche, z.B. auch alten- oder behindertengerechter Ausbau,
  • Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Wasser etc.),
  • Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung von Räumen,
  • Notwendige und sinnvolle Erweiterungen der Nutzfläche durch Ausbau oder kleinere Anbauten,
  • Treppenhäuser etc, Schaffung von Wohnungsabschlüssen.

Finanzierung

Was muss ich wissen?

  • Die Finanzierung des Vorhabens muss durch den Eigentümer sichergestellt werden.
  • In der Sanierungsvereinbarung werden der Umfang und die Ausführung sowie die Förderung der Maßnahme geregelt.
  • Die Maßnahme ist zügig durchzuführen. Je nach Umfang der Maßnahme kann der Durchführungszeitraum 1-2 Jahre betragen.
  • Die Verfügbarkeit der Fördermittel ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung einer Maßnahme besteht deshalb nicht. 

Wie hoch sind die Zuschüsse?

  • Die Gemeinde Sasbach hat für die Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen einen Fördersatz von 30 % der Baukosten beschlossen. Außerdem ist für die Bezuschussung eine Obergrenze von 40.000 € pro Gebäude festgelegt worden.
  • Für städtebaulich bedeutsame Gebäude (z.B. Denkmalschutz) kommt eine Erhöhung des Fördersatzes und eine Aufhebung der Obergrenze in Betracht.
  • Bei Abbruch und Freilegung werden die Abbruchkosten zu 100 %, im Normalfall bis zu einer Höchstgrenze von 40.000 €erstattet.

Bitte unbedingt beachten: Vor Beginn der Maßnahme muss zwischen Gemeinde, Eigentümer und STEG eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden! 

Information und Beratung

Für die Vorbereitung einer Sanierungsmaßnahme gibt es kein Antragsformular. Die Gemeinde Sasbach hat die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart mit der Betreuung der Sanierungsmaßnahme beauftragt. Sie wird im Auftrag der Gemeinde auch die Beratung und Betreuung der privaten Erneuerungs-/ und Ordnungsmaßnahmen vornehmen. Die Beratung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich bitte direkt mit dem unten genannten Ansprechpartner der STEG in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.

Im Rahmen der Ortskernsanierung wurden u.a. schon folgende Häuser renoviert:


Ansprechpartner

Gemeinde Sasbach
Bau- und Liegenschaftsverwaltung

Kerstin Burkart
Kirchplatz 4
77880 Sasbach
Telefon 07841 686-12
Fax 07841 686-40

die STEG Stadtentwicklung GmbH

Johanna Bechtold
Olgastraße 54
70182 Stuttgart
Telefon 0711 21068-231